9. April 2018

Seit 1. Januar 2005 gilt das Festzuschusssystem. Dies hat dazu geführt, dass in vielen Fällen die Patienten höhere Eigenanteile erbringen müssen. Unter Umständen beteiligt sich der Staat an den Kosten.

Grundsätzlich können Steuerpflichtige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Aufwendungen für Heilbehandlungen – wozu auch Kosten für Zahnersatz, Gebissprothesen, Kronen, Füllungen etc. gehören – stellen regelmäßig außergewöhnliche Belastungen aus steuerlicher Sicht dar.

Für die Patienten sind daher folgende Kosten einer zahnärztlichen Behandlung vom Grunde her steuerlich absetzbar:

  • Zahnarztkosten, d. h. Zahnarzthonorar und Material
  • Kosten für die Fahrt zur Zahnarztpraxis mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
  • Finanzierungskosten, die in Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung stehen

Allerdings wirken sich nicht alle Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, die ein Steuerpflichtiger im Kalenderjahr bezahlt hat, steuerlich aus:

Zum einen mindern Erstattungen für Zahnbehandlungskosten und Zahnersatz (z. B. Zahlungen der gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung oder einer Beihilfestelle bei Beamten), auch wenn sie erst in späteren Zeiträumen ausgezahlt werden, die abziehbaren Heilbehandlungskosten. Zum anderen zieht das Finanzamt bei der Steuerberechnung einen »zumutbaren Eigenanteil« ab. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder.

Die zumutbare Belastung für Ausgaben im Gesundheitsbereich beträgt jeweils in Prozent des Einkommens:

15.340 € bis 51.130€ über 51.130€
Alleinstehende (Grundtabelle)
5 % 6 % 7 %
Verheiratete (Splittingtabelle)
4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern
2 % 3 % 4 %
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern
1 % 1 % 2 %

Alles weitere sollten Sie mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen.

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